Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Nummer 3098
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ‚Schuntille e.V.‘ Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation und des wirtschaftlichen Wohls der Bewohner des ‚Studentenwohnheims an der Schunter‘ und die Organisation von kulturellen Veranstaltungen auf dem dazugehörigen Wohnheimgelände.
§3 Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bewohner der Wohnheimanlage ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ werden.
Personen, die nicht im ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ wohnen, können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung und endet durch Tod oder Austritt.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung wirksam.
Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwider handeln oder gegen Bestimmungen der gültigen Satzung verstoßen, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der Betroffene innerhalb eines Monats, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Mitglieder, die aus der Wohnheimanlage ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ ausziehen, werden für die Dauer von 2 Jahren zu passiven Mitgliedern, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine vollwertige Mitgliedschaft bestehen.
Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Für die Beibehaltung der vollen Mitgliedsrechte ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich.
Nach 2 Jahren passiver Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft, wenn nicht das betreffende Mitglied auf einer aktiven oder passiven Mitgliedschaft besteht.
Auswärtige Mitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können durch Vorstandsbeschluss zu passiven Mitgliedern erklärt werden. Auswärtige Mitglieder sind hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- die Erteilung von Entlastungen,
- die Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- die Aufnahme von Mitgliedern sowie, im Falle des Widerspruchs gegen einen ausschließenden Vorstandsbeschluss, für den Ausschluss von Mitgliedern.
§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Der Termin ist mindestens eine Woche vorher durch Aushang am Anschlagbrett der Heimselbstverwaltung bekannt zu geben. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluss des Vorstandes oder
- wenn dies 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
- Die Versammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche per Aushang am schwarzen Brett und Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Satzungsänderungen, vorzeitige Abwahl des Vorstandes sowie Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern (§3, Ziffer 5) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind.
§9 Vorstand
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, mindestens besteht der Vorstand jedoch aus drei Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt.
- Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis der neugewählte Nachfolger sein Amt antritt oder die Mitgliederversammlung beschließt, das Amt nicht wieder zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds kann nur mit 2/3-Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Abwahl wird wirksam, sobald zugleich ein Nachfolger benannt oder beschlossen ist, das Amt nicht erneut zu besetzen.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.
§11 Besondere Vertreter
- Neben dem Vorstand können für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden.
- Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich gewöhnlich angehören.
- Diese besonderen Vertreter werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, vom Vorstand eingesetzt.
§12
(weggefallen)
§13 Beurkundung von Beschlüssen
Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die vom Vorsitzenden und ihm unterschrieben werden.
§14 Vereinskasse
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Heimkasse des Wohnheims ‚An der Schunter‘ zu.