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Satzung der Schuntille

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Nummer 3098

Stand: 08. Mai 2008

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ‚Schuntille e.V.‘
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
  3. Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation und des wirtschaftlichen Wohls der Bewohner des ‚Studentenwohnheims an der Schunter‘ und die Organisation von kulturellen Veranstaltungen auf dem dazugehörigen Wohnheimgelände.

§3 Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bewohner der Wohnheimanlage ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ werden. Personen, die nicht im ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ wohnen, können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam.
  5. Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwider handeln oder gegen Bestimmungen der gültigen Satzung verstoßen, können durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der Betroffene innerhalb eines Monats, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
  6. Mitglieder, die aus der Wohnheimanlage ‚Studentenwohnheim an der Schunter‘ ausziehen, werden für die Dauer von 2 Jahren passive Mitglieder, wenn sie nicht ausdrücklich auf eine vollwertige Mitgliedschaft bestehen. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Beibehaltung der vollen Mitgliedsrechte ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  7. Nach 2 Jahren passiver Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft im Verein ‚Schuntille e.V.‘, wenn nicht das betreffende Mitglied auf einer aktiven oder passiven Mitgliedschaft besteht.
  8. Auswärtige Mitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können durch Vorstandsbeschluß zu passiven Mitgliedern erklärt werden. Auswärtige Mitglieder sind von dieser Maßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist im übrigen insbesondere zuständig für:
    1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Die Erteilung von Entlastungen
    3. Die Wahl des Vorstandes
    4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    5. Aufnahme von Mitgliedern und, im Falle des Widerspruchs gegen den die Ausschließung aussprechenden Vorstandsbeschluß, für den Ausschluß von Mitgliedern.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt durch Aushang am Anschlagbrett der Heimselbstverwaltung.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    1. auf Beschluß des Vorstandes oder
    2. wenn dies 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
    Die Versammlung wird vom Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 3 Ziffer 5 dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§8 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind.

§9 Vorstand

  1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand besteht jedoch mindestens aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und auf die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt.
    Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis die Amtszeit des neugewählten Nachfolgers beginnt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur mif 2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erst wirksam, wenn sich die Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger geeinigt oder beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen.

§10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.

§11 Besondere Vertreter

  1. Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
  2. Diese besonderen Vertreter werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, vom Vorstand eingesetzt.

§12

(weggefallen)

§13 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Der Schriftführer fertigt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die vom Vorsitzenden und ihm unterschrieben werden.

§14 Vereinskasse

  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Heimkasse des Wohnheims ‚An der Schunter‘ zu.
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